Erste Hilfen für Eltern mit behinderten Kindern

Für viele Eltern bricht bei der Diagnose, ihr Kind ist behindert, oder retardiert, eine Welt zusammen. Hier sollen erste Hilfestellungen gegeben werden mit dieser erschütternden Diagnose umgehen zu können.

Erste Hilfen für Eltern mit behinderten Kindern

Beitragvon Reiner » 30/3/2007, 21:03

Eltern die mit einer möglichen Behinderung ihres Kindes konfrontiert werden, haben Anspruch auf verschiedene Hilfen.

Meistens sind den Betroffenen diese Hilfen noch nicht bekannt.

Mit diesem Forum möchten wir versuchen auf die bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten hinzuweisen:



:arrow: Behindertenausweis
:arrow: steuerliche Vergünstigungen
:arrow: Pflegegeld
:arrow: Verhinderungspflege
:arrow: Kurzzeitpflege
:arrow: Blindengeld
:arrow: Ärztl. Betreuung im SPZ (sozial pädiatrisches Zentrum)
:arrow: Wie beantrage ich ein Hilfsmittel
:arrow: Fahrtkostenerstattung [Finanzamt]
:arrow: Fahrtkostenerstattung [Krankenkasse]
:arrow: KFZ-Steuer
:arrow: Bahnfahren
:arrow: Parkausweis
:arrow: FED [Familienentlastender Dienst]
:arrow: Frühförderung
:arrow: Integrationshelfer
:arrow: Persönliches Budget
:arrow: Eingliederungshilfe
:arrow: Haushaltshilfe bei gesetzlich Versicherten
:arrow: Hilfe zur Pflege
:arrow: Kinderzuschlag oder Kindergeld-Zuschlag


:idea: Ein anderes nicht zu vernachlässigendes Thema ist die Frage, was passiert, wenn wir nicht mehr da sind.
:arrow: Behinderten Testament Es besteht die Möglichkeit ein sogenanntes Behinderten Testament zu verfassen.


:arrow: :arrow: Diese Liste soll noch fortgesetzt werden, und zu den jeweiligen Begriffen verlinkt werden. :idea:
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Schwerbehindertenausweis

Beitragvon Reiner » 30/3/2007, 22:01

Der Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis ist beim Versorgungsamt zu beantragen. Das Versorgungsamt stellt anhand der Schwere der behinderungsbedingten Funktionsbeeinträchtigungen und den Grad der Behinderung (GdB) fest.

Beträgt der GdB mindestens 50, so liegt eine Schwerbehinderung
vor und es wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Liegt der GdB unter 50, so wird lediglich ein Bescheid über die Höhe des GdB ausgestellt.

Das Versorgungsamt prüft außerdem, ob die Voraussetzungen für bestimmte Merkzeichen vorliegen, die im Schwerbehindertenausweis
eingetragen werden können und zur Inanspruchnahme bestimmter Nachteilsausgleiche berechtigen.

[hr][hr]

Folgende Merkzeichen können im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden:

G : der Ausweisinhaber ist in seiner Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt

aG: der Ausweisinhaber ist außergewöhnlich gehbehindert

H: der Ausweisinhaber ist hilflos,weil er ständig fremder Hilfe bedarf

B: der Ausweisinhaber bedarf ständiger Begleitung

Bl: der Ausweisinhaber ist blind

Gl: der Ausweisinhaber ist gehörlos oder erheblich schwerhörig verbunden mit schweren Sprachstörungen

RF: der Ausweisinhaber erfüllt die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunk- gebührenpflicht

[hr][hr]


Der nachfolgende Überblick beschränkt sich auf die Darstellung einiger der wichtigsten Nachteilsausgleiche, die aufgrund des Schwerbehinderten- ausweises in Anspruch genommen werden können.


Unentgeltliche Beförderung
Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, können beim Versorgungsamt für 60 Euro jährlich eine Wertmarke kaufen und damit öffentliche Nahverkehrsmittel unentgeltlich nutzen. Ist das Merkzeichen „H” oder „Bl” eingetragen, wird die Wertmarke auf Antrag unentgeltlich abgegeben. Kostenlos wird die Wertmarke ferner dann ausgegeben, wenn der zur unentgeltlichen Beförderung berechtigte schwerbehinderte Mensch für den laufenden Lebensunterhalt Leistungen nach dem SGB XII (also z.B. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) bezieht. Mit der Wertmarke können auch nicht zuschlagpflichtige Züge der Deutschen Bahn AG im Umkreis von 50 km um den Wohnort benutzt werden.

Unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson
Im öffentlichen Personenverkehr wird die Begleitperson des schwerbehinderten Menschen unentgeltlich befördert, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „B“ eingetragen ist. Zu beachten ist,dass das Merkzeichen „B“ nicht ausschließt, dass der behinderte Mensch öffentliche Verkehrsmittel auch ohne Begleitung nutzt.

Parkerleichterung
„aG“) und blinde Menschen (Merkzeichen „Bl“) können vom Straßenverkehrsamt einen Parkausweis erhalten, der es ihnen beispielsweise erlaubt, ihr Kfz im eingeschränkten Halteverbot oder auf Parkplätzen zu parken, die durch ein Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet sind. Kann der schwerbehinderte Mensch nicht selbst den Pkw fahren, so ist ihm eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts auszustellen, dass der ihn jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer auf den betreffenden Stellplätzen parken darf.

Befreiung von der Rundfunkgebühr
Behinderte Menschen, denen das Versorgungsamt das Merkzeichen „RF“ zuerkannt hat, können beim Sozialamt eine Befreiung von den Fernseh- und Rundfunkgebühren beantragen. Eine Gebührenbefreiung kommt ferner für Personen in Betracht, die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beziehen. Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft wird die Befreiung allerdings nur dann gewährt, wenn der Haushaltsvorstand oder dessen Ehegatte zu dem genannten Personenkreis gehört oder ein anderer Haushaltsangehöriger nachweist, dass er allein das Rundfunkgerät zum Empfang bereit hält.

Steuererleichterungen
Nachteilsausgleiche in Form von Steuererleichterungen sind für behinderte Menschen insbesondere im Einkommenssteuergesetz und im Kraftfahr- zeugsteuergesetz vorgesehen.

Steuervergünstigungen nach dem EStG
Das Einkommenssteuergesetz (EStG) sieht verschiedene Steuer- erleichterungen für Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen vor. So kann ein behinderter Mensch beispielsweise wegen der außer- gewöhnlichen Belastungen, die ihm unmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen, einen Pauschbetrag (Behindertenpauschbetrag) in der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Durch den Behindertenpauschbetrag werden die typischen Mehrauf- wendungen eines behinderten Menschen wie z.B. erhöhter Wäsche- verbrauch sowie die Kosten der Unterbringung in einem Heim usw. abgegolten. Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad der Behinderung

• von 25 und 30 — 310 Euro
• von 35 und 40 — 430 Euro
• von 45 und 50 — 570 Euro
• von 55 und 60 — 720 Euro
• von 65 und 70 — 890 Euro
• von 75 und 80 — 1.060 Euro
• von 85 und 90 — 1.230 Euro
• von 95 und 100 — 1.420 Euro

Für behinderte Menschen, die hilflos sind (Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis) und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro. Der Pauschbetrag eines behinderten Kindes kann auf Antrag auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht selbst in
Anspruch nimmt und die Eltern für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten. Neben dem Behindertenpauschbetrag
können weitere außergewöhnliche Belastungen des behinderten Menschen gesondert in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.
Hierzu zählen z.B. Fahrtkosten und bestimmte krankheitsbedingte Kosten.

Steuerpflichtige, die einen pflegebedürftigen Angehörigen in dessen oder der eigenen Wohnung pflegen, ohne hierfür Einnahmen zu erhalten, können zum Ausgleich ihrer pflegebedingten Aufwendungen einen Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 Euro in der Einkommens- steuererklärung geltend machen.
Als Einnahme wird dabei grundsätzlich auch das Pflegegeld angesehen, das der Pflegebedürftige von seiner Pflegeversicherung erhält und an den Angehörigen zu dessen eigener Verfügung weitergibt (z.B. um dessen Pflegedienstleistungen zu vergüten). Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Ausnahme: Das Pflegegeld, das Eltern eines behinderten
Kindes für ihr Kind erhalten, zählt unabhängig von der Verwendung
nicht zu den Einnahmen.

Voraussetzung für die Geltendmachung des Pflegepauschbetrages ist ferner, dass der Pflegebedürftige hilflos, also ständig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Diese Voraussetzung kann durch das Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis oder durch die Einstufung in die Pflegestufe III nachgewiesen werden.

Steuervergünstigungen nach dem KraftStG
Schwerbehinderte Menschen,die ein Kraftfahrzeug halten, können aufgrund des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Kraft- StG) die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer oder eine Ermäßigung beantragen, wenn das Fahrzeug nur im Zusammenhang mit ihrer Fortbewegung oder der Führung ihres Haushalts benutzt wird. Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung steht dem schwerbehinderten Menschen nur auf schriftlichen Antrag zu, der gleichzeitig mit der Zulassung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde
oder unmittelbar beim Finanzamt gestellt werden kann.

Von der Kraftfahrzeugsteuer in vollem Umfang befreit sind Fahrzeuge, die von schwerbehinderten Menschen gehalten werden, die hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind.

Die Behinderung ist durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H, Bl oder aG nachzuweisen. Die Kraftfahrzeugsteuer ermäßigt sich um 50 Prozent für schwerbehinderte Menschen, die infolge
der Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G) oder gehörlos (Merkzeichen Gl) sind, sofern die genannten Personen auf ihr Recht zur unentgeltlichen Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln verzichtet haben.

Die Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen können unter den genannten Voraussetzungen auch von minderjährigen Kindern in Anspruch genommen werden. In diesem Fall muss das Fahrzeug auf den Namen des behinderten Kindes zugelassen werden und darf von den Eltern nur für Fahrten benutzt werden, die im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des behinderten Kindes stehen.

Gesetzestext: http://bundesrecht.juris.de/schwbawv/index.html
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Fahrtkosten bei Behinderung

Beitragvon Reiner » 30/3/2007, 22:50

Fahrtkosten

Liegt bei Ihrem Kind ein GdB von mindestens 80 vor, so können Fahrtkosten für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten in angemessenem Rahmen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Das gleiche gilt bei behinderten Menschen, bei denen der GdB mindestens 70 beträgt und bei denen darüber hinaus eine Geh- und Stehbehinderung (als Nachweis gilt insoweit das Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis) festgestellt ist.

Als angemessen betrachten die Finanzbehörden im Allgemeinen einen Aufwand von Privatfahrten von insgesamt 3.000 km jährlich. Da ein
Kilometersatz von 30 Cent zugrunde gelegt wird, ergibt sich ein steuerlich berücksichtigungsfähiger Aufwand von 900 Euro im Jahr. Wenn Sie ein Fahrtenbuch oder Aufzeichnungen für Fahrten mit Ihrem behinderten Kind führen, so können Sie auch die Kosten für mehr als 3.000 km geltend machen, soweit die Fahrten angemessen und „behinderungsbedingtâ€
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Bahnfahren bei Behinderung

Beitragvon *Martina* » 31/3/2007, 09:17

Nachteilsausgleich:


Bahnfahren

Vergünstigungen durch das Sozialgesetzbuch IX

Schwerbehinderte Menschen erhalten bei Reisen mit der Deutschen Bahn laut Gesetz eine Reihe von Vergünstigungen.
Sie heißen "Nachteilsausgleich" und sind an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Voraussetzungen: Ausweis und Wertmarke
Menschen mit Behinderungen können Leistungen in Anspruch nehmen, wenn sie einen amtlichen Ausweis - er ist grün und hat einen halbseitigen, orangefarbenen Flächenaufdruck- mit gültiger Wertmarke besitzen.

Die Wertmarken sind beim Versorgungsamt erhältlich, das den Schwerbehindertenausweis zusammen mit einem Streckenverzeichnis ausgibt. Die Marken gelten entweder ein Jahr oder ein halbes Jahr und kosten zur Zeit EUR 60,- bzw. EUR 30,-.

Kostenlos erhalten die Wertmarke behinderte Menschen, die blind oder hilflos sind, die Arbeitslosenhilfe oder laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilfegesetz bzw. entsprechende Leistungen der Kriegsopferfürsorge beziehen.

Leistungen im Rahmen des Nachteilsausgleichs

Mit Ausweis und Wertmarke haben behinderte Menschen Anspruch auf folgende Leistungen:
Unentgeltliche Beförderung in folgenden Zügen der Deutschen Bahn:

* in IR- und D-Zügen (Fernverkehr)
* IRE-, RE-, RB-, Zügen und S-Bahnen (Nahverkehr)

Das gilt immer in der 2. Klasse auf den im Streckenverzeichnis eingetragenen Strecken sowie auf den Strecken der Verkehrsverbünde (IR- und D-Züge können kostenlos nur benutzt werden, wenn sie für den Verkehrsverbund freigegeben sind).

Bitte beachten Sie: EC/IC und ICE sind von der unentgeltlichen Benutzung grundsätzlich ausgeschlossen.
Unentgeltlich, und zwar unabhängig vom Wohnort des Behinderten, ist die Beförderung auch:

* auf NE-Strecken (Betreiber ist nicht die DB) in Zügen des Nahverkehrs in der 2. Klasse
* auf allen Buslinien im Nahverkehr. Darunter zählen Linien, die im Allgemeinen nicht weiter als 50 km reichen
* innerhalb von Verkehrsverbünden und Tarifgemeinschaften in der 2. Klasse von Zügen, die mit Verbundfahrscheinen benutzt werden können.
* Bitte beachten Sie:
Sind innerhalb eines Verkehrsverbundes oder von Gemeinschaftsverkehren die IR-/D-Züge für Verbundfahrscheine nicht freigegeben und sind die Strecken nicht im Streckenverzeichnis aufgeführt, so muss der DB-Fahrpreis gezahlt werden.
* Unentgeltliche Mitfahrt einer notwendigen Begleitperson: Das ist möglich, wenn im Schwerbehindertenausweis ein "B" eingetragen und der Vermerk "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" nicht gelöscht ist (diese Regelung gilt auch, wenn der Schwerbehinderte keine Wertmarke besitzt). Anstelle einer Begleitperson kann auch ein Hund mitgenommen werden.
* Begleiter reisen mit:
in allen Zügen des Nah- und Fernverkehrs, auch in einem DB AutoZug (außer Sonderzügen und -wagen) in der Klasse, für die der Ausweisinhaber eine Fahrkarte besitzt; zahlt die Begleitperson nicht,
auf Buslinien im Nah- und Fernverkehr, auf Strecken der NE-Bahnen, auf dem Bodensee, Bereich Überlinger See,in Sitzwagen von Nachtzügen.

Benutzung der 1. Klasse
Der Ausweisinhaber kann in der 1. Klasse fahren, wenn das ausdrücklich in seinem Ausweis vermerkt ist.
Die Möglichkeit besteht:

* in allen Zügen des Nahverkehrs (S, RB, RE, IRE), der D- und IR-Züge auf den im Streckenverzeichnis zum Schwerbehindertenausweis (inkl. Beiblatt und Wertmarke) eingetragenen Strecken
* mit einer Fahrkarte 2. Klasse - mit/ohne BahnCard Rabatt - in allen Zügen der DB, ausgenommen bei Fahrten in Sonderzügen und Sonderwagen und mit Fahrkarten, deren Preise Kostenzuschläge für Arrangements oder Ähnliches enthalten. Beiblatt und Wertmarke werden nicht benötigt

Unentgeltliche Beförderung von Hilfsmitteln
Ein mitgeführter Rollstuhl oder orthopädische Hilfsmittel werden selbstverständlich auch ohne Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis und Wertmarke unentgeltlich befördert:

* in allen Zügen des Nah- und Fernverkehrs (ausgenommen in Sonderzügen und Sonderwagen) in Verbindung mit einer Fahrkarte (auch ermäßigt) bzw. mit dem Streckenverzeichnis
* auf Omnibuslinien im Nah- und Fernverkehr, soweit die Beschaffenheit der Busse das zulässt
* Bitte beachten Sie: Ihr Rollstuhl sollte die Maße der ISO-Norm (Breite max. 700 mm, Länge max. 1.200 mm, Gewicht max. 250 kg) nicht überschreiten.

Unentgeltliche Beförderung eines Führ- oder Begleithundes und einer Begleitperson
Das ist auch ohne Beiblatt/Wertmarke möglich, wenn auf der Rückseite des Ausweises ein 'BI' eingetragen ist.

(Quelle: www.deutsche-bahn.de)




Mobilitätsservice der Bahn



Mobilitätseingeschränkte Reisende können den Mobilitätsservice der Bahn jetzt noch einfacher bestellen. Wer auf seiner Bahnreise Hilfe beim Ein-, Um- und Aussteigen benötigt - beispielsweise einen Hublift für den Rollstuhl -, kann diese ab sofort auch bequem im Internet bestellen.

Unsere Servicemitarbeiter vor Ort helfen Ihnen gerne beim Ein-, Um- und Aussteigen, begleiten Sie jedoch wegen der kurzen Haltezeiten nicht zu Ihrem Sitzplatz.

Für Ihre Bestellung füllen Sie bitte den Fragebogen aus und schicken ihn bis spätestens einen Werktag vor Ihrer Abreise bis 18:00 Uhr an uns ab. Für Anmeldungen an einem Sonntag oder Montag bis spätestens Samstag 14:00 Uhr.

In Fernverkehrszügen benötigen wir Ihre Wagen- und Platznummer, damit wir Ihre Hilfe gewährleisten können. In Nahverkehrzügen anstatt der Reservierung Platzangabe machen. z.B: 1 Wagen/Zuganfang.

Selbstverständlich buchen wir für Sie auch Ihre Fahrscheine und Reservierungen, die wir Ihnen auf Wunsch auch gerne zusenden. Diese können Sie telefonisch unter unserer Rufnummer 01805/512 512 (EUR 0,14/Min.) bestellen. Sie erreichen uns von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr und Samstag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr.

(Quelle: http://www.bahn.de/p/view/mobilitaet/ha ... vice.shtml )

Dort findet man auch das Formular zum Online-buchen



Hier kann man die Broschüre "Mobil mit Handicap" downloaden:
http://www.bahn.de/p/view/mdb/pv/pdf/di ... p_tags.pdf[b]
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KFZ Steuer bei Behinderung

Beitragvon *Martina* » 2/4/2007, 10:41

KFZ-Steuer


Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G (gehbehindert) und Gehörlose mit orangefarbigem Flächenaufdruck im SBA

können zwischen der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 % und der "Freifahrt" mit öffentlichen Verkehrsmitteln wählen. Als Gehörlose in diesem Sinne gelten auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache oder geringer Sprachschatz) vorliegen.
Auf schriftliche Anforderung übersendet das Versorgungsamt dem Behinderten ein Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis ohne Wertmarke und ein Antragsformular. Damit wird die Steuerermäßigung beim Finanzamt beantragt. Das Finanzamt vermerkt die Steuerermäßigung auf dem Beiblatt und im Fahrzeugschein.
Will der Behinderte später lieber die "Freifahrt" beanspruchen, so muss er beim Finanzamt erst den Vermerk im Beiblatt löschen lassen, seine Fahrzeugversicherung benachrichtigen und das Beiblatt dann beim Versorgungsamt mit einer Wertmarke versehen lassen.

Nachweis: Schwerbehindertenausweis, Beiblatt, Fahrzeugschein

Quelle: § 3a Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S 1102, zuletzt geändert durch Art. 31 des Sozialgesetzbuches -Neuntes Buch - (SGB IX vom 19.6.2001 (BStBl I S. 1046).



Schwerbehinderte mit dem/den Merkzeichen
H (hilflos),
BI (blind),
aG (außergewöhnlich gehbehindert)

Das Fahrzeug, für das der Behinderte Steuerermäßigung/-befreiung beantragt, muss auf seinen Namen zugelassen sein. Dies ist auch bei Minderjährigen möglich. D.h., dass ein Minderjähriger Eigentümer eines Autos sein kann, aber nicht Versicherungsnehmer sein muss (Anm. von Martina). Die Steuerbefreiung/-ermäßigung wird nur für ein Fahrzeug gewährt. Es darf nur vom Behinderten, von anderen Personen nur in seinem Beisein gefahren werden. Ausnahme: Fahrten im Zusammenhang mit dem Transport des Behinderten (z. B. Rückfahrt ohne Behinderten von dessen Arbeitsstelle zu dessen Wohnung) oder für seine Haushaltsführung (z. B. Fahrt zum Einkauf, zum Arzt usw.). Werden Güter (ausgenommen Handgepäck) oder entgeltlich Personen (ausgenommen gelegentliche Mitfahrer, Fahrgemeinschaften) befördert, erlischt die Steuerermäßigung/-befreiung.
Wenn der Behinderte kein weiteres Fahrzeug hält, kann die Steuerermäßigung/-befreiung auch für ein Wohnmobil gewährt werden.

Achtung: Bei der Anmeldung des Autos auf ein minderjähriges Kind ist die Unterschrift von allen Erziehungsberechtigten nötig, welche in Gegenwart einer Amtsperson getätigt werden muss. (Ergänzung SISA)


Nachweis: SBA und Fahrzeugschein

Quelle: § 3a Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S 1102, zuletzt geändert durch das Zerlegungs- und Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998).

Quelle für die Infos:
http://www.steuer.niedersachsen.de/Serv ... l#anchor12
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Parkausweis bei Behinderung

Beitragvon *Martina* » 2/4/2007, 15:02

Parkausweis

Wer einen Behindertenparkplatz benutzen will, muss in Deutschland eine Sondergenehmigung beantragen und erhält dann den in der Europäischen Union einheitlichen blauen Parkausweis. Dieser muss beim Parken auf einem Behindertenparkplatz gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden. Grundsätzlich reicht es nicht aus, wenn ein grün-orangener Schwerbehindertenausweis im Fahrzeug ausliegt – es muss der genannte blaue Sonderparkausweis ausliegen. Durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises (Merkzeichen aG oder BI muss eingetragen sein) wird bei der zuständigen Behörde (meist Straßenverkehrsstelle oder Ordnungsamt) ein spezieller Parkausweis ausgestellt, der berechtigt auf den dazu ausgewiesenen Flächen zu parken. Wer zuständig ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.




Hier finden sich die wichtigsten und besten Infos zu Parkausweis:

http://de.wikipedia.org/wiki/Behindertenparkplatz
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FED = Familienentlastender Dienst

Beitragvon Reiner » 9/4/2007, 12:57

Zielsetzung
In vielen Regionen gibt es Familienentlastende Dienste (FeD) bzw. Familienunterstützende Dienste (FuD). Sie werden von Vereinen und Verbänden wie z.B. der Lebenshilfe, Diakonie und Caritas getragen und bieten je nach Ausstattung stundenweise, tageweise oder mehrtägige Betreuungs- und Pflegehilfen innerhalb und außerhalb der Familien, Unternehmungen wie Einkaufen, Schwimmen, Spazieren gehen, sozialpädagogische Beratung und Begleitung, Vermittlung von Hilfen wie beispielsweise Kurzzeitunterbringung oder die Vermittlung von anderen Diensten.
Freizeit- und Ferienangebote für Kinder während der Schulferien, die Herstellung von Kontakten zu anderen betroffenen Familien zur Entlastung von Familien mit behinderten Angehörigen an.

Damit soll deren Gesundheit sowie die Betreuungs- und Pflegebereitschaft erhalten und die Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ermöglicht werden.

Finanzierung
Eine einheitliche Finanzierungsgrundlage für die Familienentlastenden Dienste gibt es im Gesetz leider nicht.
So finanzieren sich Familienentlastende Dienste in aller Regel je nach örtlicher Gegebenheit über Leistungen der Pflegeversicherung, der Sozial- und / oder Jugendhilfe und weiterer öffentlicher Zuschüsse.
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Blindengeld

Beitragvon *Martina* » 28/4/2007, 14:23

Blindengeld

hier ein allgemein informierender Link:

http://www.seh-netz.info/blindenhilfe/index.php
Bitte beachtet da auch die Linkliste, die euch weiterhelfen könnte.

Und diese Seite hilft auch weiter: http://de.wikipedia.org/wiki/Blindengeld



Blindengeld wird je nach Bundesland in unterschiedlicher Höhe gezahlt:

Blindengeld in Niedersachsen:
http://www.blindenverband.de/aktiv/volk ... /faq3.html

Blindengeld in Hamburg:
http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/pre ... ngeld.html

Blindengeld in Bayern:
http://www.zbfs.bayern.de/bayblindg/index.html

Blindengeld in Sachsen:
http://www.sms.sachsen.de/de/bf/staatsr ... lb_188.htm

Blindengeld im Saarland:
http://www.lsgv.saarland.de/13485.htm

Blindengeld in Hessen:
http://www.lwv-hessen.de/webcom/show_ar ... -31/i.html



Fortsetzung folgt.
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FED in Niedersachsen

Beitragvon Reiner » 26/5/2007, 15:19

Diese Liste der FED Einrichtungen in Niedersachsen kann jederzeit erweitert werden.

Falls euer Wohnort in dieser Aufstellung noch nicht dabei ist, ggf. bei dem nächstgelegenen FED nachfragen.
Falls dabei ein neue FED Einrichtung gefunden wurde, bitte eine Info an Reiner.

FED in Bersenbrück / Bramsche
Gilkamp 10
49565 Bramsche
Tel.: 05461/9965-16
Fax.: 05461/9965-17
fed@heilp-hilfe-bsb.de
www.heilp-hilfe-bsb.de/html/familien_en ... dienst.htm

NORLE gGmbH (Für LK Oldenburg)
in Delmenhorst
Karlstr. 3
27749 Delmenhorst
Tel. 044221/155789
eMail fed-norle-del@freeenet.de

in Großenkneten
Binsenweg 19
Tel.04435/95156
eMail info@fed-norle.de

Kinderhilfe Meppen
Verein für heilpädagische Hilfe e. V. FED
Zeisstr. 5
49716 Meppen
Tel. 05931/807113
eMail alfons.schlarmann@vitus-werk.de

Lebenshilfe Ortsvereinigung Osnabrück e. V.
FED
Kurt Schuhmacher Damm 8
49078 Osnabrück
Tel. 0541/430266

Lebenshilfe Nordhorn gGmbH FED
Mückenweg 98c
48527 Nordhorn
Tel. 05921/8065 -55
eMail FED@lebneshilfe-nordhorn.de


Lebenshilfe Grafschaft Diepholz gGmbH
Finkensteg 1
27232 Sulingen
Tel. 04271780246
eMail pluemer@lebenshilfe-grafschaft-diepholz.de


Caritasverband Osnabrück St. Lukas-Heim
FED
Gasthauskanal 5
26871 Papenburg
Tel.04861/925261
eMail c.maugg@st-lukas-heim.de


Lebenshilfe Syke e. V.
FED
La Chartre Str.10
28857 Syke
Tel. 04242/959723
eMail fedsyke@lebenshilfe-syke.de


Christophorus-Werk Lingen e. V.
FED
Dr.-Lindgen Str.5-7
49783 Lingen
Tel.
0591/9142 870
eMail fed@christophorus-werk.de


Caritas-Verein Altenoythe e. V.
FED
Heinrich-von-Oytha-Str.1a
26169 Friesoythe
Tel.
04491/938869
eMail FED-Friesoythe@t-online.de
Zuletzt geändert von Reiner am 15/3/2008, 21:43, insgesamt 1-mal geändert.
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Verhinderungspflege

Beitragvon Reiner » 26/5/2007, 16:04

Allgemeine Infos zur Verhinderungspflege:

Verhinderungspflege bedeutet, dass der pflegende Angehörige über einen bestimmten Zeitraum durch eine andere Person oder eine Einrichtung bei der Betreuung des Kranken vertreten wird. Die entstehenden Kosten (z.B. die Bezahlung der Vertretung) werden von der Pflegekasse bis zu maximal 1432 € und für höchstens 28 Tage im Jahr ersetzt.

Um eine sogenannte „stundenweise Verhinderungspflege“ handelt es sich, wenn die Ersatzpflege weniger als 8 Stunden am Tag geleistet wird.

Weitere Infos zur stundenweise Verhinderungspflege

Nach einer Vereinbarung der Spitzenverbände der Pflegekassen vom 5.4.2000 in Siegburg wird das Pflegegeld für den betreffenden Tag nicht gekürzt und der Tag wird nicht auf die Höchstanspruchsdauer von 28 Tagen Verhinderungspflegeleistung im Jahr angerechnet. Das bedeutet, dass die Verhinderungspflegeleistung in diesem Fall eine echte Zusatzleistung zu allen anderen Leistungen der Pflegeversicherung ist.

Daher:
Kein Abzug beim Pflegegeld, wenn die Verhinderungspflege nur stundenweise in Anspruch genommen wird.

Weitere Infos:
http://www.alzheimerforum.de/2/8/1/wdakude_k63.html
Zuletzt geändert von Reiner am 5/7/2008, 14:22, insgesamt 1-mal geändert.
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Fahrtkostenerstattung -- gesetzliche Krankenkasse

Beitragvon Reiner » 21/1/2008, 21:21

Fahrtkostenerstattung in der gesetzliche Krankenkasse

Wann Fahrtkosten von der Krankenkasse getragen werden, ist für viele Patienten noch immer ein Buch mit sieben Siegeln. "Immer wieder werden zu diesem Thema Fragen in unserer Beratungsstelle gestellt und es wird um Aufklärung gebeten", sagt Ulrike Dzengel von der Beratungsstelle Leipzig der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland.

Prinzipiell übernimmt die Krankenkasse Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer bestimmten Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, ob Taxi, öffentliches Verkehrsmittel oder Krankenwagen, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.

Gesetzlich festgelegt ist, dass Fahrtkosten übernommen werden, wenn es sich um Fahrtkosten zu privilegierten Leistungen handelt. Diese sind im Sozialgesetzbuch V abschließend aufgezählt. Darunter fallen beispielsweise Fahrten zu stationären Leistungen, Rettungsfahrten zum Krankenhaus oder Krankentransporte. Fahrten zur ambulanten Behandlung zählen nur zu dieser Rubrik, wenn es sich um eine ambulante Krankenhausbehandlung, eine ambulante Operation oder eine vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus handelt und dadurch eine an sich gebotene stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird bzw. nicht ausführbar ist.

Bei sonstigen ambulanten Behandlungen werden Fahrtkosten nur noch im Ausnahmefall vom Vertragsarzt verordnet und von der vom 08.10.2007
Krankenkasse übernommen. In der "Krankentransport-Richtlinie" sind diese Sonderfälle vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen worden.

Dazu zählen zum Beispiel Krebs-Patienten, die zur Strahlentherapie oder zur Chemotherapie fahren müssen, Dialyse-Patienten, Patienten, die laut Schwerbehindertenausweis außergewöhnlich gehbehindert (aG), blind (Bl) oder besonders hilfsbedürftig (H) sind und Patienten mit der Pflegestufe Stufe 2 oder 3.

Des Weiteren können Ärzte bei Erkrankungen, die von den genannten Ausnahmeregelungen nicht erfasst, jedoch von vergleichbarem Schweregrad sind, eine Fahrtkostenübernahme verordnen. "In all diesen Fällen müssen die Fahrten zuvor durch die Krankenkasse genehmigt werden, dass heißt vor Antritt der Fahrt muss bei der Krankenkasse die Kostenübernahme beantragt und durch sie bestätigt
werden", erklärt die Patientenberaterin. Als Eigenbeteiligung müssen die Patienten zehn Prozent der Fahrtkosten zuzahlen (mindestens fünf, höchstens aber zehn Euro pro Fahrt), es sei denn sie verfügen über eine Zuzahlungsbefreiung.

Diese Zuzahlungsverpflichtung besteht auch für Versicherte, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Aus:
http://www.vdk.de/cgi-bin/cms.cgi?ID=sx ... DXxQXeR12L
Zuletzt geändert von Reiner am 15/3/2008, 21:44, insgesamt 1-mal geändert.

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Steuerlicher Vorteil bei Behinderung

Beitragvon *Martina* » 25/1/2008, 10:30

Steuerliche Vergünstigungen

Steuer-Pauschalbeträge im Zusammenhang mit einer Behinderung.

Kosten, die Ihnen durch eine Behinderung entstehen, können Sie als außergewöhnliche Belastungen dem Finanzamt in Rechnung stellen. Sie haben die Möglichkeit, entweder einen Pauschbetrag oder die tatsächlich durch die Behinderung entstandenen Kosten (abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung) in den Zeilen 116-119 geltend zu machen.

Folgende ungekürzte Pauschbeträge stehen Ihnen zu:

Grad der Behinderung - Pauschbetrag:


25 und 30 % 310 EUR

35 und 40 % 430 EUR

45 und 50 % 570 EUR

55 und 60 % 720 EUR

65 und 70 % 890 EUR

75 und 80 % 1.060 EUR

85 und 90 % 1.230 EUR

95 und 100 % 1.420 EUR

Bei Hilflosen und Blinden 3.700 EUR



Zusätzlich zu den Pauschbeträgen kann man folgende Kosten absetzen:

o Fahrtkosten (auch Fahrten durch dritte Personen)
o bei einer Behinderung von 80 % oder 70 % mit Gehbehinderung (Merkzeichen "G") 3.000 km x 0,30 EUR = 900 EUR
o bei einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen "aG")
o bei Hilflosen (Merkzeichen "H")

Bei Blinden-Fahrten (Merkzeichen "B") durch Angehörige oder andere Personen erkennt das Finanzamt bis zu 15.000 km x 0,30 EUR = 4.500 EUR an, wenn die tatsächliche Fahrleistung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird (vgl. BFH-Beschluss vom 21.09.1999, BFH/NV 2000, S.452). Bei Schwerstbehinderung können Sie statt des Pauschbetrags von 0,30 EUR die tatsächlichen Kfz-Kosten geltend machen (Urteil des FG München vom 26.11.1997, Az. 1 K 4037/96, EFG 1998, Seite 568).

Auch bei einer wesentlich geringeren km-Leistung als 15.000 km können Sie im Ausnahmefall statt der Pauschale von 0,30 EUR die tatsächlichen Kfz-Kosten geltend machen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhof vom 13.12.2001, Az. III R 40/99).

Auch bei einer tatsächlichen Kilometerleistung von weniger als 1.500 km ist im allgemeinen nur der Pauschbetrag von 0.30 EUR je Kilometer anzusetzen. (Bundesfinanzhof vom 13.12.2001, Bundesfinanzhof/NW 2002)

Die 15.000 km sind die Obergrenze. Ist nur durch den Einsatz eines Pkw eine berufsqualifizierte Ausbildung möglich, können weitere 5.000 km für private Fahrten berücksichtigt werden, Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.12.2001, Az. III R 6/99, BstBl. II 2002, 198.

Auch andere Fahrtkosten, z.B. Taxi, können Sie geltend machen, allerdings muss die Fahrleistung von 3.000/15.000 km entsprechend gekürzt werden.

Die Eigenbeteiligung für öffentliche Verkehrsmittel können Sie zusätzlich zu den Kfz-Fahrten ansetzen (Verfügung der OFD Frankfurt vom 17.6.1996, Az. S2286 A 23 - St II 20)

* Führerscheinkosten bei einem schwer geh- und stehbehinderten Kind

* Haushaltshilfe 50 % Behinderung 924 EUR, darunter 624 EUR jährlich

* Heimunterbringung bei Unterbringung zur dauernden Pflege 924 EUR, ansonsten 624 EUR jährlich

* Krankheitskosten, die durch eine akute Erkrankung verursacht wurden (Operation, Eigenanteil Krankenhaus usw.)

* Kurkosten, sofern die Kurbedürftigkeit nachgewiesen ist

* Pflegepauschbetrag bei Pflege einer hilflosen Person in Höhe von 924 EUR

* Schulgeld für ein behindertes Kind

* Umbaumaßnahmen an einem Gebäude, sofern es sich nicht um einen Neubau handelt (BFH vom 10.10.1996, Az. III R 209/94, und BFH vom 6.2.1997, Az. III R 72/96)

* Aufwendungen für Besuche und Betreuung von erwachsenen, behinderten Kindern in vollstationärer Heimunterbringung, wie Besuchsfahrten oder Unterbringungskosten der Eltern, Aufwendungen für besondere Pflegevorrichtungen oder Pflegedienste in der Wohnung der Eltern usw. (BMF-Schreiben vom 8.3.1999, BStBl. I 1999, Seite 432).

Praxistipp

Bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können Sie bereits bei einer Behinderung von 50 % mit Merkzeichen "G" im Ausweis die tatsächlichen Kfz-Kosten oder für jeden gefahrenen km 0,30 EUR als Werbungskosten (Anlage N) geltend machen.


Nachweis der Behinderung

Die Behinderung weisen Sie dem Finanzamt durch Vorlage einer der folgenden Unterlagen nach:

* den Behindertenausweis
* den Rentenbescheid oder
* Bescheinigung des Versorgungsamts


In der Regel fordert das Finanzamt nur beim ersten Mal den Nachweis. Während der Gültigkeit des Ausweises genügt ein Hinweis darauf, dass der Nachweis bereits im Vorjahr vorgelegen hat.



Den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 EUR erhalten Sie nach 65 Abs. 2 EStDV,

* wenn im Behindertenausweis das Merkzeichen "Bl" (blind) oder "Hinweis" (hilflos) eingetragen ist oder
* bei einem Bescheid über die Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe III)


Hinweis

Bei einer Behinderung zwischen 25 und 50 % ist zusätzliche Voraussetzung, dass

* wegen der Behinderung eine Rente oder andere laufende Bezüge zustehen, alternativ ein entsprechender Anspruch durch eine Kapitalauszahlung abgefunden wurde oder
* die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder
* die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht
*

Steuer-Tipp

Hat sich im Lauf des Jahres eine Veränderung bei dem Grad der Behinderung ergeben, so haben Sie Anspruch auf den jeweils höchsten Pauschbetrag.

Die Pauschbeträge sind Jahresbeträge. Eine monatliche Kürzung kommt nicht in Betracht.



Außergewöhnlichen Belastungen

Absetzen können Sie die tatsächlich geleisteten Aufwendungen abzüglich erhaltener oder noch zu erwartender Erstattungen.


Führerscheinkosten

bei Geh- und Stehbehinderung: KFZ-Umrüstung


sofern der Pauschbetrag nicht in Anspruch genommen wird, in jedem Fall Fahrtkosten

Fahrtkosten


Zu Ärzten/Apotheken, Urteil des FG Niedersachsen vom 9.11.2000, Az. 10 K14/00

Urlaub Körperbehinderter - Kosten für Begleitung steuerlich absetzen

Körperbehinderte können die Kosten für eine Urlaubsbegleitung als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Dies stehe Personen, bei denen eine ständige Begleitung notwendig ist, zusätzlich zum Pauschalbetrag für Körperbehinderte zu, berichtet die Fachzeitschrift „Neue Wirtschaftsbriefe". Es gilt eine statistisch errechnete Höchstgrenze von 767 Büro (Aktenzeichen: HI R 58/98, Bundesfinanzhof München).

Bis zu 924 Euro für Haushaltshilfe

Schwer behinderte Steuerzahler können jedes Jahr bis zu 924 Euro für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.
Diese Regelung gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: III R 36/95) auch für hauswirtschaftliche Arbeiten des Lebensgefährten, der mit dem Behinderten in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, berichtet das Institut für Wirtschaftspublizistik, Dem Gericht zu Folge müssen die Partner keinen Dienst- oder Arbeitsvertrag abschließen. Bedingung ist jedoch, dass tatsächlich Zahlungen für Hausarbeiten geleistet werden. Das Finanzministerium hat den Abzug jedoch auf Fälle mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 beschränkt.



Quelle: http://www.pamue.de/Nachteilsausgleiche.htm

Link zu einem Steuermerkblatt für Eltern mit behinderten Kindern.
http://www.bvkm.de/0-10/buecher,recht.html

Download Steuermerkblattes als PDF Datei
Zuletzt geändert von *Martina* am 25/1/2008, 11:26, insgesamt 1-mal geändert.
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Pflegeversicherung

Beitragvon *Martina* » 25/1/2008, 10:50

Pflegeversicherung

Hier findet ihr Grundlagen für die Pflegeversicherung:

http://de.wikipedia.org/wiki/Pflegeversicherung


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Kurzzeitpflegeeinrichtungen für Kinder

Beitragvon Reiner » 26/1/2008, 20:54

Kurzzeitpflege für behinderte Kinder

Familien, die ein schwer behindertes Kind zu Hause pflegen oder betreuen, stehen vor besonderen Problemen, wenn die Hauptpflegeperson beispielsweise wegen Krankheit längere Zeit ausfällt.
Ein Ersatz ist dann oft nicht so schnell zur Stelle. In diesen Fällen ist Kurzzeitpflege und -betreuung in den nachstehend aufgeführten Einrichtungen möglich.

Die Möglichkeiten, einen Platz in einer der Einrichtungen zu erhalten, richten sich nach dem Platzangenbot zum Zeitpunkt der Nachfrage.

Wichtiger Hinweis:
Die Pflegekassen übernehmen Leistungen der Kurzzeitpflege in der Regel nur in Pflegeeinrichtungen, mit denen sie einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Betroffene Familien sollten sich deshalb von ihrer Pflegekasse bzw. dem Unternehmen, bei dem eine private Pflegeversicherung besteht, vorher beraten lassen.

Liegt keine Pflegebedürftigkeit vor oder sind die Aufenthaltskosten höher als die Leistungen der Pflegeversicherung, können unter bestimmten Voraussetzungen die nicht gedeckten Kosten von der Sozialhilfe übernommen werden.
Eltern sollten sich in einem solchen Fall vor Beginn der Maßnahme an das örtliche Sozialamt wenden, das nähere Auskünfte erteilt.

Quelle: Hilfen für Familien mit schwerstkranken Kindern in Niedersachsen
------------

Kurzzeitpflege darf den Zeitraum von 28 Tage pro Kalenderjahr und den Gesamtbetrag von 1432 € nicht überschreiten. Die Einrichtungen müssen eine Zulassung für Kurzzeitpflege haben.

----------

Bitte die Kurzzeitpflege nicht mit der Verhinderungspflege verwechseln. Dies sind zwei unterschiedliche Finanzierungstöpfe und Betreuungsmassnahmen

http://de.wikipedia.org/wiki/Kurzzeitpf ... zeitpflege

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Ein Link zur Kurzzeitpflege in in Halle/NRW .

http://www.kurzzeitpflege-arche.de/

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http://www.frabhof.de

Der Frab Hof in Melle Landkreis Osnabrück ist eine Kurzzeiteinrichtung für Menschen mit Behinderungen

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Burg Wittlage in der Nähe von Osnabrück
Burg Wittlage (Kurzzeitpflegeeinrichtung)
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Haus Kinderinsel in 21369 Nahrendorf in der Nähe von Lüneburg
http://www.haus-kinderinsel.de.tl/
-----------

In Bremen soll es auch noch eine Kurzzeitpflegeeinrichtung für Kinder geben.

----------------

Weitere Links zum Thema Kurzzeitpflege und Kurzzeitpflegeeinrichtungen:
http://www.kinderpflegekompass.de/grund ... pflege.php
http://www.kinderpflegekompass.de/pdf/N ... pflege.pdf

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Weitere Links; Erfahrungsberichte oder Hinweise füge ich gerne hinzu.

Gruß

Reiner
Zuletzt geändert von Reiner am 8/8/2009, 09:06, insgesamt 13-mal geändert.

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Frühförderung bei behinderten Kindern

Beitragvon Reiner » 26/1/2008, 21:49

Frühförderung

In den einzelnen Bundesländern scheint es unterschiedliche Regelungen zur Frühförderung von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern zu geben.

Weitere Infos zur Frühförderung in Niedersachsen sind hier zu finden:

http://www.soziales.niedersachsen.de/ma ... 40859.html
Zuletzt geändert von Reiner am 21/3/2008, 15:15, insgesamt 2-mal geändert.

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