Pflegegeld --> Kindergartenzeiten
www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_3_P_7.03_R.htm
Zitat:
Zu Recht hat das LSG des Weiteren einen erhöhten Mehraufwand bei der hauswirtschaftlichen Versorgung anerkannt und mit insgesamt 38 Minuten bewertet. Dieser Mehraufwand rechtfertigt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch den von der Klägerin nachvollziehbar dargelegten besonderen Aufwand für die Reinigung des Ortes der Nahrungsaufnahme und des Therapiestuhls, für das angesichts der Verschmutzungen notwendige vermehrte Waschen, Trocknen, Bügeln und Sortieren von Wäsche sowie für den einmal wöchentlich zusätzlich erforderlichen Wechsel der Bettwäsche (vgl BSG, Urteile vom 19. Februar 1998, SozR 3-3300 § 14 Nr 3 S 23, und vom 29. April 1999, SozR 3-3300 § 14 Nr 10 S 77 f). Der Umfang dieses Mehraufwandes unterliegt der tatrichterlichen Feststellung mit der Möglichkeit der freien Schätzung (§ 287 ZPO); eine solche hat das LSG hier auf der Basis der Darlegungen der Klägerin vorgenommen, was mit revisionsrechtlich relevanten Rügen nicht angegriffen worden ist.
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Quelle: www.behinderte-kinder.de:
Zitat:
Für die hauswirtschaftliche Versorgung bei Kindern gilt eine gesonderte Regelung:
Bei kranken oder behinderten Kindern bis zum vollendeten 8.Lebensjahr gilt der Zeitbedarf für die hauswirtschaftliche Versorgung als erfüllt, wenn neben den Vorraussetzungen für die Grundpflegein den Pflegestufen 1 bis 3 ein über dem eines gesunden gleichaltrigen Kindes liegender hauswirtschaftlicher Versorgungsbedarf z.B. beim Kochen, Spülen, Wechseln oder waschen der Wäsche nachgewiesen ist.
Bei Kindern im Alter zwischen dem vollendeten 8. und 14. Lebensjahr kann folgende hauswirtschaftlicher Mindestzeitaufwand berücksichtigt werden:
In der Pflegestufe 1 30 Minuten pro Tag; in Pflegestufe 2 und 3 jeweils 45 Minuten pro Tag.
Reichen diese Pauschalen für die hauswirtschaftliche Versorgung nicht aus, muss der Mehraufwand entsprechend nachgewiesen werden
Hört sich für mich so an, als ob nur der prinzipiall vorhandene Aufwand nachgewiesen sein muß, unabhängig von der Minutenzahl.
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Anmerkung zur KiGa-Zeit:
Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit
(Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG)
Gemeinsames Rundschreiben( der Spitzenverbände) zu den leistungsrechtlichen Vorschriften vom 10.10.2002
....................................Darüber hinaus besteht in den nach § 71 Abs. 4 SGB XI genannten Einrichtungen kein Anspruch auf häusliche Pflege, wenn Pflegebedürftige dort gepflegt werden. Dazu gehören insbesondere Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindergärten,
Schulen und Internate, Werkstätten und Wohnheime für behinderte Menschen. In
diesen Einrichtungen werden zwar im Einzelfall auch Hilfen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens nach § 14 Abs. 4 SGB XI zur Verfügung gestellt; sie dienen jedoch von ihrer Grundausrichtung her einem anderen Zweck als der Pflege......................
§ 71
Pflegeeinrichtungen
4) Stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser sind keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2.
Insofern wird ja im Kindergarten nach Auffassung der Spitzenverbände keine Pflege im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes geleistet, damit sollte das im MDK - Gutachten außer Betracht liegen.
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Hilfebedarf außerhalb der häuslichen Umgebung
In der Entscheidung vom 29.04.1999 ( Az.: B 3 P 7/98 R ) wurde durch das Bundessozialgericht entschieden, dass bei der Ermittlung des Zeitaufwandes für die Einstufung in die Pflegeversicherung auch ein Hilfebedarf außerhalb der häuslichen Umgebung zu berücksichtigen ist.
http://www.kv-media.de/Internet/Pfl.... ... p7_98r.htm
Unter Punkt 3
Zitat:
3. Für den Bereich der Ernährung hat das LSG ferner zutreffend einen täglichen Hilfebedarf von 90 Minuten festgestellt, und zwar 80 Minuten für die Nahrungsaufnahme (vier Mahlzeiten zu je 20 Minuten) und zehn Minuten für die mundgerechte Zubereitung der Nahrung. Hiergegen hat die Beklagte keine Verfahrensrügen erhoben. Die Feststellungen sind vom rechtlichen Ausgangspunkt her auch insoweit nicht zu beanstanden, als das LSG den im Kindergarten anfallenden Hilfebedarf bei der Nahrungsaufnahme (Mittagessen) einbezogen hat, obgleich diese Hilfe nicht von der Mutter, sondern vom Personal des Kindergartens geleistet wird. Maßgebend bei der häuslichen Pflege ist allein der im Laufe eines Tages anfallende durchschnittliche Hilfebedarf des Pflegebedürftigen, nicht aber die Frage, wer die Hilfe leistet und wo sie geleistet wird (vgl dazu bereits BSG SozR 3-2500 § 56 Nr 2).
Ob dieses Urteil noch aktuell ist ??
Hier gibt es weitere Infos:
http://www.mittendrin-magazin.de/re.... ... ufe_3.html
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Bei kranken oder behinderten Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr gilt der Zeitbedarf für die hauswirtschaftliche Versorgung als erfüllt, wenn neben den Übrigen in § 15 Abs. 1 SGB XI genannten Voraussetzungen der
Pflegestufen I bis III ein über dem eines gesunden gleichaltrigen Kindes
liegender hauswirtschaftlicher Versorgungsbedarf z. B. beim Kochen, Spülen, Wechseln oder Waschen der Wäsche bzw. Kleidung nachgewiesen ist.
Für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebenjahr wird generell unterstellt, dass die notwendige Zeit für die hauswirtschaftliche Versorgung erfüllt ist, wenn hier ein Mehrbedarf nachgewiesen ist. Dieser Mehraufwandt muß nicht so hoch sein , dass die für die jeweilige Pflegestufe notwendige Gesamtpflegezeit erreicht wird, es reicht 1 Minute.
Wenn also der Zeitaufwandt für die Grundpflege erfüllt ist, ist hier quasi auch die Gesamtpflegezeit erfüllt.
Besser ist es aber allemal, wenn der Hilfebedarf anhand des Pflegetagebuchs exakt nachgewiesen wird, denn die Regeln des MDK können böswillig interpretiert
werden. Wer will schon genau sagen, wie hoch der hauswirtschaftliche Hilfebedarf eines "gesunden gleichaltrigen" Kindes ist?
Im Gutachten muß stehen: "Ein Mehrbedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung kann nachgewiesen werden." Ist dies der Fall, dann werden automatisch dafür 45 Minuten anerkannt. Nur wenn die 45 Minuten nicht ausreichen, um die Gesamtpflegezeit zu erreichen, müßt ihr das nachweisen.
KiGa-Zeit, werd mich bei der Kasse erkundigen, kann aber dauern. Aus meiner Sicht ist das alles Unsinn. Wenn die Pflegekasse die Grundpflege in der KiGa-Zeit nicht zahlen will, dann müßte sie sich ja in gleichem Maße an den KiGa-Kosten beteiligen, weil ja dort dann die "Ersatzpflege" geleistet wird.
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