Die notwendige Begleitung eines pflegebedürftigen Menschen bei regelmäßigen Arztbesuchen sowie die Wartezeiten beim Arzt zählen als Pflegezeit, urteilte jüngst das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 02.02.2012 entschieden, dass regelmäßige Fahrten zum Arzt als Pflegezeit berücksichtigt werden müssen, wenn pflegebedürftige Menschen dabei auf die Hilfe ihrer Angehörigen angewiesen sind.
Geklagt hatte eine Frau, die aufgrund verschiedener Erkrankungen sturzgefährdet ist. Wegen der Sturzgefahr muss sie von ihrem Ehemann in die Arztpraxis gebracht werden. Diese Zeiten müssen als Grundpflege berücksichtigt werden, ebenso die Wartezeiten beim Arzt. Dies habe das Bundessozialgericht bereits in einem Urteil vom 6. August 1998 entschieden (Aktenzeichen: B 3 P 17/97 R). Ein tatsächlicher Betreuungsaufwand während der Fahrt muss für die Berücksichtigung als Pflegezeit nicht vorliegen.
Die Revision zum Bundessozialgericht ist zugelassen.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, L 5 P 29/11
Quelle Urteil: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=150217