Neue Heilmittel-Richtlinie – DVE antwortet auf viel gestellte Fragen
Behandlung in Tageseinrichtungen
Für Kinder und Jugendliche mit einer „besonders schweren und langfristigen funktionellen und strukturellen Schädigung und Beeinträchtigung der Aktivitäten“ ist künftig (ohne Verordnung eines Hausbesuchs) eine Heilmittelbehandlung in bestimmten Einrichtungen außerhalb der Praxis möglich.
Mit der neugeschaffenen Möglichkeit der Heilmittelbehandlung außerhalb der Praxis, dies kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Regelschule sein, soll der Lebenswirklichkeit behinderter Kinder, Jugendlicher und deren Eltern Rechnung getragen werden, denen es bei ganztägiger Unterbringung in einer Tageseinrichtung nur schwer möglich ist, eine Heilmittelpraxis aufzusuchen.
Wichtig: Für die Behandlung von erwachsenen Behinderten bringt die neue HMR keine Veränderungen. Hier gilt nach wie vor, dass entweder eine Hausbesuchsverordnung mit ausdrücklicher Verordnung der Behandlung in der Tageseinrichtung (z.B. WfBM) vorliegen muss, oder dass die therapeutische Praxis eine Ausnahmegenehmigung zur Behandlung in der Tageseinrichtung bei der Krankenkasse des jeweiligen Patienten einholen muss. Der DVE fragt unabhängig davon derzeit bei den Verbänden der Krankenkassen an, ob die Behandlung dieser Menschen weiterhin sichergestellt ist.
Wichtig für alle anderen Kinder: Für die Behandlung von Kindern, die nicht „besonders schwer und langfristig“ erkrankt sind und eine Regel-Einrichtungen besuchen, gilt nach wie vor, dass entweder eine Hausbesuchsverordnung mit entspr. Verordnung der Behandlung in der Tageseinrichtung vorliegen muss – oder eine Ausnahmegenehmigung der Krankenkasse des Kindes. In diesen Fällen gelten die Aussagen des Merkblatts des DVE (MB 06 AV, siehe Downloads > Merkblätter).
Die Vergütung der Behandlung in der Tageseinrichtung, die vom Arzt nicht verordnet wurde (Hausbesuch) und aufgrund der neuen Regelung in der HMR erbracht wird, ist derzeit nicht geklärt. Einige Krankenkasse, z.B. die AOK BW, die TK oder die AOK BY, haben schon erklärt, dass keine Vergütung erfolgt, da kein Hausbesuch verordnet ist. Der DVE wird sich bei allen Krankenkassen dafür einsetzen, dass hier eine entsprechende Vergütungsvereinbarung für den Mehraufwand erfolgt, notfalls im Wege eines Schiedsverfahrens. Dies hat das Bundesgesundheitsministerium im Übrigen genau so gesehen. Übergangsweise rät der DVE, die Hausbesuchspauschalen für Einrichtungen abzurechnen, auch wenn sie zunächst abgesetzt werden. Nur so kann den Krankenkassen die Notwendigkeit einer Vergütung deutlich gemacht werden
Neue Heilmittel-Richtlinie – DVE antwortet auf viel gestellte Fragen
Langfristige Genehmigungen von Verordnungen auĂźerhalb des Regelfalls
Menschen mit „dauerhaften schweren Behinderungen“ können künftig ohne erneute Überprüfung des Behandlungsbedarfs eine langfristige Genehmigung von Heilmittelbehandlungen von ihrer gesetzlichen Krankenkasse bekommen. Die in § 8 Abs. 5 der Heilmittel-Richtlinie eingefügte Regelung sieht vor, dass Menschen mit schwerwiegenden Behinderungen und chronischen Erkrankungen bei der Krankenkasse eine Feststellung der besonderen Schwere und Langfristigkeit der Schädigung und Beeinträchtigung und des sich daraus ergebenden Therapiebedarfs beantragen können. Diese sogenannte „Statusfeststellung“ soll mindestens ein Jahr lang gelten.
Leider sind jedoch noch viele Verfahrensfragen ungeklärt, z.B. welche Patienten konkret von dieser Regelung profitieren werden. Der DVE bleibt aber am Ball, und wird aktuelle Informationen kurzfristig für seine Mitglieder aufbereitet weitergeben.
Einige Hintergrundinformationen:
Wichtig! Dieses neue Verfahren ersetzt nicht die bisherige Regelung für Verordnungen außerhalb des Regelfalls, sondern ergänzt diese. Aktuelle Diskussionen in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelverbände (BHV) haben ergeben, dass die BHV überzeugt ist, dass auf das neu eingeführte Verfahren für langfristige Genehmigungen nicht verzichtet werden kann. Daher sollten auch Patienten, die bei einer Krankenkasse versichert sind, die auf die Genehmigung verzichtet hat, die langfristige Genehmigung beantragen.
Es liegen auch noch keine genauen Informationen darüber vor, in welcher Form der Arzt die Schwere und Langfristigkeit der Erkrankung bestätigt; ebenfalls herrscht noch Unklarheit, wie der Antrag des Patienten aussehen muss. Übergangsweise empfiehlt der DVE, dass der Arzt auf der Verordnung außerhalb des Regelfalles in einem freien Feld bestätigt, dass der Patient chronisch erkrankt ist – der Antrag sollte formlos, aber schriftlich durch den Patienten bei seiner Krankenkasse eingereicht werden.
Formulierungsvorschlag: „Hiermit beantrage ich eine langfristige, min. ein Jahr dauernde Genehmigung für die ergotherapeutische Behandlung nach § 8 Absatz 5 der neuen Heilmittel-Richtlinie. Bitte entscheiden Sie über diesen Antrag in schriftlicher Form.“
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