Fahrtkosten
Liegt bei Ihrem Kind ein GdB von mindestens 80 vor, so können Fahrtkosten für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten in angemessenem Rahmen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Das gleiche gilt bei behinderten Menschen, bei denen der GdB mindestens 70 beträgt und bei denen darüber hinaus eine Geh- und Stehbehinderung (als Nachweis gilt insoweit das Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis) festgestellt ist.
Als angemessen betrachten die Finanzbehörden im Allgemeinen einen Aufwand von Privatfahrten von insgesamt 3.000 km jährlich. Da ein
Kilometersatz von 30 Cent zugrunde gelegt wird, ergibt sich ein steuerlich berücksichtigungsfähiger Aufwand von 900 Euro im Jahr. Wenn Sie ein Fahrtenbuch oder Aufzeichnungen für Fahrten mit Ihrem behinderten Kind führen, so können Sie auch die Kosten für mehr als 3.000 km geltend machen, soweit die Fahrten angemessen und behinderungsbedingt.