Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G (gehbehindert) und Gehörlose mit orangefarbigem Flächenaufdruck im SBA
können zwischen der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 % und der "Freifahrt" mit öffentlichen Verkehrsmitteln wählen. Als Gehörlose in diesem Sinne gelten auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache oder geringer Sprachschatz) vorliegen.
Auf schriftliche Anforderung übersendet das Versorgungsamt dem Behinderten ein Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis ohne Wertmarke und ein Antragsformular. Damit wird die Steuerermäßigung beim Finanzamt beantragt. Das Finanzamt vermerkt die Steuerermäßigung auf dem Beiblatt und im Fahrzeugschein.
Will der Behinderte später lieber die "Freifahrt" beanspruchen, so muss er beim Finanzamt erst den Vermerk im Beiblatt löschen lassen, seine Fahrzeugversicherung benachrichtigen und das Beiblatt dann beim Versorgungsamt mit einer Wertmarke versehen lassen.
Nachweis: Schwerbehindertenausweis, Beiblatt, Fahrzeugschein
Quelle: § 3a Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S 1102, zuletzt geändert durch Art. 31 des Sozialgesetzbuches -Neuntes Buch - (SGB IX vom 19.6.2001 (BStBl I S. 1046).
Schwerbehinderte mit dem/den Merkzeichen
H (hilflos),
BI (blind),
aG (außergewöhnlich gehbehindert)
Das Fahrzeug, für das der Behinderte Steuerermäßigung/-befreiung beantragt, muss auf seinen Namen zugelassen sein. Dies ist auch bei Minderjährigen möglich. D.h., dass ein Minderjähriger Eigentümer eines Autos sein kann, aber nicht Versicherungsnehmer sein muss (Anm. von Martina). Die Steuerbefreiung/-ermäßigung wird nur für ein Fahrzeug gewährt. Es darf nur vom Behinderten, von anderen Personen nur in seinem Beisein gefahren werden. Ausnahme: Fahrten im Zusammenhang mit dem Transport des Behinderten (z. B. Rückfahrt ohne Behinderten von dessen Arbeitsstelle zu dessen Wohnung) oder für seine Haushaltsführung (z. B. Fahrt zum Einkauf, zum Arzt usw.). Werden Güter (ausgenommen Handgepäck) oder entgeltlich Personen (ausgenommen gelegentliche Mitfahrer, Fahrgemeinschaften) befördert, erlischt die Steuerermäßigung/-befreiung.
Wenn der Behinderte kein weiteres Fahrzeug hält, kann die Steuerermäßigung/-befreiung auch für ein Wohnmobil gewährt werden.
Achtung: Bei der Anmeldung des Autos auf ein minderjähriges Kind ist die Unterschrift von allen Erziehungsberechtigten nötig, welche in Gegenwart einer Amtsperson getätigt werden muss.
Nachweis: SBA und Fahrzeugschein
Quelle: § 3a Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S 1102, zuletzt geändert durch das Zerlegungs- und Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998).