Integrationshilfe
Kinder mit besonderem Förderbedarf in Bezug auf Integrationshilfe sind Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder von Behinderung bedroht sind, d.h. dass der Eintritt einer Behinderung nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Integrationshelfer
Ein Integrationshelfer ist eine Person, die während eines Teils oder auch der gesamten Schulzeit (einschließlich des Schulwegs) beim Schüler ist, um Defizite zu kompensieren und Hilfestellung zu leisten. Meistens ist dies ein Zivildienstleistender oder eine junge Frau, die ein freiwilliges soziales Jahr ableistet.
Im Einzelfall können es aber auch Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen,oder Einzelpersonen sein.
Die rechtlichen Grundlagen für die Schulbegleitung als Teilbereich der Eingliederungshilfe sind in §§ 53, 54 SGB XII geregelt. In § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ist bestimmt, dass zu
den Leistungen der Eingliederungshilfe auch „Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung,vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht“ zählen.
Die Hilfe umfasst danachheilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen der Schulbildung zu Gunsten behinderter Kinder und Jungendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Kind oder Jugendlichen eine im Rahmen der allgemeinen Schlupflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen.
Schulbegleitung ermöglicht Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen den Besuch der für sie geeigneten Schulform. Sie richtet sich an Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer
Behinderung zum Schulbesuch auf individuelle Unterstützung angewiesen sind.
Schulbegleitung stellt für den Betroffenen ein Hilfs- und ein Kommunikationsmittel dar und unterstützt ihn, die klassenbezogenen Angebote des Lehrers anzunehmen und zu
verarbeiten. Sie hilft bei lebenspraktischen Verrichtungen, erledigt die anfallenden Pflegetätigkeiten während der Schulzeit und unterstützt ganz allgemein bei der Orientierung
im Schulalltag.
Die konkreten Aufgaben der Schulbegleitung bestimmen sich nach dem jeweiligen persönlichen Erfordernissen des Schülers. Bei schwer körperbehinderten Kindern besteht die
Aufgabe der Schulbegleitung hauptsächlich darin, einfache Handreichungen während des Unterrichtes vorzunehmen, und in der persönlichen Betreuung, wie z. B. den Rollstuhl zu
schieben oder beim Besuch der Toilette oder beim Essen und Trinken behilflich zu sein.
Bei Kinder und Jugendlichen mit Autismus kann eine Schulbegleitung die autistischen Verhaltensweisen verbessern und insbesondere über die sogenannte gestützte Kommunikation die Teilnahme am Unterricht überhaupt erst ermöglichen.
Weitere Informationen zur Integrationshilfe:
http://www.behinderte-kinder.de/gesetze ... grhelf.htm
http://www.hoffmann-gress.de/skripten/S ... eitung.pdf
http://www.trisomie21.de/integrationshelfer_schule.html
Speziell für Niedersachsen:
http://www.schulthemen.de/viewtopic.php ... 3e3f259703