| Aktuelle Fassung des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung |
Seit Anfang 2008 gelten für die Förderung der Selbsthilfe durch die Krankenkassen die Vorgaben des neuen § 20 c SGB V.
Damit wird die 'alte' Regelung im §20 Abs. 4 SGB V abgelöst. Wesentliche Neuregelungen sind:
1. Aus der Soll-Regelung in der alten Fassung des Gesetzes wird eine Förderverpflichtung.
2. Die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung wird auf allen Förderebenen für mind. 50 Prozent der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel ebenfalls verpflichtend eingeführt.
3. Max. 50 Prozent der gesamten Mittel können die Kassen individuell verausgaben; nicht verausgabte Gelder werden aber im Folgejahr der Gemeinschaftsförderung übertragen.
4. Damit wird sichergestellt, dass die Fördermittel vollständig verausgabt werden.
Leitfaden zur Selbsthilfeförderung
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die Richtlinien zur Umsetzung des §20c überarbeitet. Die aktuelle Fassung vom 06. Oktober 2009 kann hier herunter geladen werden. Darin finden Sie wichtige Informationen zur Auslegung und Umsetzung der Förderung sowie zu den Förderkriterien.
Quelle:
http://www.selbsthilfenetz.de/content/e ... x_ger.html