Erste Hilfen für Eltern mit behinderten Kindern

Für viele Eltern bricht bei der Diagnose, ihr Kind ist behindert, oder retardiert, eine Welt zusammen. Hier sollen erste Hilfestellungen gegeben werden mit dieser erschütternden Diagnose umgehen zu können.

Wie beantrage ich ein Hilfsmittel

Beitragvon Reiner » 26/1/2008, 21:59

Wie beantrage ich ein Hilfsmittel

Der Arzt stellt eine Verordnung mit Bezeichnung des Hilfsmittels incl. Hilfsmittelnummer aus, evtl. Zubehör wird unter dem Stichwort "incl.erforderliches Zubehör" erfasst. Desweiteren wird die Diagnose auf dem Rezept aufgeführt.

Diese Verordnung wird zu einem REHA Haus -welches sich mit Kinderversorgung auskennt - geschickt.

Bei uns ist es schon vorgekommen, dass noch Änderungen am Rezepttext erforderlich wurden, dazu sollte sich das REHAhaus mit dem Arzt in Verbindung setzen.

Anschließend erstellt das REHAhaus einen Kostenvoranschlag und schickt diesen zusammen mit Rezept an die Kasse.

Anschließend entscheidet die KK ggf. in Zusammenarbeit mit dem MDK über die Notwendigkeit es beantragten Hilfsmittels.

Von einer ersten Ablehnung sollte man sich nicht einschüchtern lassen, und ggf. einen begründeten Widerspruch einlegen.

Gruß

Reiner
Zuletzt geändert von Reiner am 21/3/2008, 15:16, insgesamt 2-mal geändert.

Reiner und Karin mit Annika 05/00 ICP, Epilepsie, nur 10 Worte sprechend, Rollikind und dem grossen Bruder Felix 02/96

www.stebke.de -- Das freundliche Forum für Eltern mit behinderten Kindern
Benutzeravatar
Reiner
Administrator
Administrator
 
Beiträge: 1962
Registriert: 30/3/2007, 11:34
Plz/Ort: nördl. Landkreis OS

Behindertentestament

Beitragvon *Martina* » 20/2/2008, 11:04

Behindertentestament


Schon zu Lebzeiten sollte man versuchen, sein behindertes Kind finanziell abzusichern.

Hier findet ihr die ersten Infos:

http://de.wikipedia.org/wiki/Behindertentestament

http://www.swr.de/ratgeber-recht/archiv ... ndex2.html

Gruß,

Martina
Dateianhänge
Behindertentestament_BKR.pdf
(438.99 KiB) 1160-mal heruntergeladen
Jakob (*11/02), V.a. angeborene unbekannte Stoffwechselstörung, schwerst mehrfachbehindert, Z.n ALTE, ICP, blind, Microcephalus, Epilepsie, Sondenkind mit PEG, Hüftluxation bd., Kyphose. Bruder von Pauline (15 J.) und Sophie (13 J.).
Benutzeravatar
*Martina*
Moderator
Moderator
 
Beiträge: 2287
Registriert: 30/3/2007, 13:01

Integrationshelfer / Schulbegleitung bei behinderten Kindern

Beitragvon *Martina* » 16/3/2008, 14:31

Integrationshilfe

Kinder mit besonderem Förderbedarf in Bezug auf Integrationshilfe sind Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder von Behinderung bedroht sind, d.h. dass der Eintritt einer Behinderung nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Integrationshelfer
Ein Integrationshelfer ist eine Person, die während eines Teils oder auch der gesamten Schulzeit (einschließlich des Schulwegs) beim Schüler ist, um Defizite zu kompensieren und Hilfestellung zu leisten. Meistens ist dies ein Zivildienstleistender oder eine junge Frau, die ein freiwilliges soziales Jahr ableistet.
Im Einzelfall können es aber auch Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen,oder Einzelpersonen sein.


Hier Links zur Integrationshilfe:

http://www.behinderte-kinder.de/gesetze ... grhelf.htm

http://www.hoffmann-gress.de/skripten/S ... eitung.pdf

http://www.trisomie21.de/integrationshelfer_schule.html


Speziell für Niedersachsen:

http://www.schulthemen.de/viewtopic.php ... 3e3f259703


Gruß,

Martina
Jakob (*11/02), V.a. angeborene unbekannte Stoffwechselstörung, schwerst mehrfachbehindert, Z.n ALTE, ICP, blind, Microcephalus, Epilepsie, Sondenkind mit PEG, Hüftluxation bd., Kyphose. Bruder von Pauline (15 J.) und Sophie (13 J.).
Benutzeravatar
*Martina*
Moderator
Moderator
 
Beiträge: 2287
Registriert: 30/3/2007, 13:01

Persönliches Budget bei behinderten Kindern

Beitragvon *Martina* » 17/3/2008, 21:34

Persönliches Budget

Die Leistungsform des Persönlichen Budgets wurde mit dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) eingeführt. Dadurch können Leistungsempfänger/-innen von den Rehabilitationsträgern anstelle von Dienst- oder Sachleistungen zur Teilhabe ein Budget wählen. Hieraus bezahlen sie die Aufwendungen, die zur Deckung ihres persönlichen Hilfebedarfs erforderlich sind. Damit werden behinderte Menschen zu Budgetnehmern/Budget-nehmerinnen, die den "Einkauf" der Leistungen eigenverantwortlich, selbständig und selbstbestimmt regeln können; sie werden Käufer, Kunden oder Arbeitgeber. Als Experten in eigener Sache entscheiden sie so selbst, welche Hilfen für sie am besten sind und welcher Dienst und welche Person zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt eine Leistung erbringen soll.

Das Persönliche Budget löst das bisherige Dreieck zwischen Leistungsträger, Leistungsempfänger/-innen und Leistungserbringer auf; Sachleistungen werden durch Geldleistungen oder Gutscheine ersetzt.

Trägerübergreifendes Persönliches Budget

Besondere Bedeutung für die Fortentwicklung der Leistungen zur Teilhabe haben trägerübergreifende Persönliche Budgets als Komplexleistungen; Hiervon spricht man, wenn mehrere Leistungsträger unterschiedliche Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen in einem Budget erbringen. Seit dem 1. Juli 2004 ist geregelt, dass heute neben allen Leistungen zur Teilhabe auch andere Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, Leistungen der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Pflegeleistungen der Sozialhilfe in trägerübergreifende Persönliche Budgets einbezogen werden können.

Für ein Persönliches Budget müssen Menschen mit Behinderungen einen entsprechenden Antrag beim Leistungsträger stellen. Ab 1. Januar 2008 besteht auf Leistungen in Form des Persönlichen Budgets ein Rechtsanspruch. Das bedeutet, dass dem Wunsch- und Wahlrecht der potentiellen Budgetnehmer/-innen in vollem Umfang entsprochen wird und bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich alle Anträge auf Bewilligung von Persönlichen Budgets zu genehmigen sind.

Quelle:
http://www.bmas.de/coremedia/generator/ ... udget.html
Jakob (*11/02), V.a. angeborene unbekannte Stoffwechselstörung, schwerst mehrfachbehindert, Z.n ALTE, ICP, blind, Microcephalus, Epilepsie, Sondenkind mit PEG, Hüftluxation bd., Kyphose. Bruder von Pauline (15 J.) und Sophie (13 J.).
Benutzeravatar
*Martina*
Moderator
Moderator
 
Beiträge: 2287
Registriert: 30/3/2007, 13:01

Eingliederungshilfe bei behinderten Kindern

Beitragvon *Martina* » 31/3/2008, 11:04

Eingliederungshilfe


Hallo,

mit der Eingliederungshilfe ist es möglich, Kosten, die einem für das behinderte Kind zustehen und die nicht durch die KK oder PK abgedeckt werden können, aufzufangen (Kindersitze, Auto etc.):


Sechstes Kapitel

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe

(1)
1. Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

2. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
(2) 1 Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
2 Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht.
(3) 1Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
2Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
(4) 1Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. 2Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 54 Leistungen der Eingliederungshilfe
(1) 1Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere

1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,

2. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule,

3. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,

4. Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56,

5. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.

2Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.

(2) Erhalten behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen in einer stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe, können ihnen oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.

Die Quelle:
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

Weitere Infos unter:

http://bundesrecht.juris.de/sgb_12/BJNR ... G001000000


Liebe Grüße,

Martina

Bei uns gibt es die Formulare zur Beantragung beim Landratsamt.
Zuletzt geändert von *Martina* am 1/4/2008, 14:17, insgesamt 1-mal geändert.
Jakob (*11/02), V.a. angeborene unbekannte Stoffwechselstörung, schwerst mehrfachbehindert, Z.n ALTE, ICP, blind, Microcephalus, Epilepsie, Sondenkind mit PEG, Hüftluxation bd., Kyphose. Bruder von Pauline (15 J.) und Sophie (13 J.).
Benutzeravatar
*Martina*
Moderator
Moderator
 
Beiträge: 2287
Registriert: 30/3/2007, 13:01

Beitragvon *Martina* » 1/4/2008, 13:56

Jakob (*11/02), V.a. angeborene unbekannte Stoffwechselstörung, schwerst mehrfachbehindert, Z.n ALTE, ICP, blind, Microcephalus, Epilepsie, Sondenkind mit PEG, Hüftluxation bd., Kyphose. Bruder von Pauline (15 J.) und Sophie (13 J.).
Benutzeravatar
*Martina*
Moderator
Moderator
 
Beiträge: 2287
Registriert: 30/3/2007, 13:01

Beitragvon *Martina* » 2/4/2008, 16:57

Hilfe zur Pflege


http://de.wikipedia.org/wiki/Hilfe_zur_Pflege

Gruß,

Martina

Das Gesetz greift auch bei Hospizaufenthalten.
Jakob (*11/02), V.a. angeborene unbekannte Stoffwechselstörung, schwerst mehrfachbehindert, Z.n ALTE, ICP, blind, Microcephalus, Epilepsie, Sondenkind mit PEG, Hüftluxation bd., Kyphose. Bruder von Pauline (15 J.) und Sophie (13 J.).
Benutzeravatar
*Martina*
Moderator
Moderator
 
Beiträge: 2287
Registriert: 30/3/2007, 13:01

Beitragvon Sisa » 14/7/2008, 19:44

Kinderzuschlag oder Kindergeld-Zuschlag

Was ist das?
http://de.wikipedia.org/wiki/Kinderzuschlag

Habe ich Anspruch darauf?
http://www.bmfsfj.de/Kinderzuschlagrechner/

Der Antrag
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... Antrag.pdf
Ganz wichtig!! Bitte lest das Kleingedruckte auf den letzten beiden Seiten - dort ist immer mal wieder zwischendrin eine Anmerkung, dass Belege vorzulegen sind - geht aber NICHT aus dem Antrag selbst hervor!!

Dieses Zusatzblatt ist zu verwenden, wenn bisher für keines der im Antrag auf Kinderzuschlag eingetragenen Kinder bei/von einer Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit Kindergeld beantragt oder gezahlt worden ist.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... zblatt.pdf

Viele Grüße
Silke
Sisa
Stebke User
Stebke User
 
Beiträge: 387
Registriert: 28/6/2008, 11:42

Minijob für haushaltsnahe Dienstleistungen

Beitragvon Sisa » 5/5/2009, 08:41

Haushaltshilfe (Putzwichtel) - Assistenz (über das persönliche Budget)
Minijob-Zentrale

Auf der oben verlinkten Seite befindet sich die Beschreibung des Modus - man kann auch anrufen: 01801 200 504 (Festnetzpreis 3,9 ct/Min.; andere Preise aus Mobilfunknetzen möglich) oder 0355 290 2707 99

Viele Grüße
Silke
Sisa
Stebke User
Stebke User
 
Beiträge: 387
Registriert: 28/6/2008, 11:42

Vorherige

Zurück zu Diagnose Behindert -- Was nun ? --

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 5 Gäste